Die 50-Tonnen-Schwelle
Mit der Omnibus-Vereinfachung wurde eine Bagatellgrenze eingeführt: Wer pro Jahr kumuliert höchstens 50 Tonnen CBAM-Waren importiert, ist von den Pflichten befreit. Das entlastet einen Großteil der kleineren Importeure spürbar.
- Bagatellgrenze: 50 Tonnen kumulierte Nettomasse pro Jahr und Importeur.
- Eingeführt mit der Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083, in Kraft seit Oktober 2025.
- Wasserstoff und Strom sind von dieser Befreiung ausgenommen.
Was die Schwelle bedeutet
Importeure, deren kumulierte Jahresmenge an CBAM-Waren 50 Tonnen Nettomasse nicht übersteigt, fallen nicht unter Berichtspflicht, Anmelderstatus und Zertifikate. Die Grenze wurde mit der Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 eingeführt, die seit Oktober 2025 in Kraft ist. Schätzungen zufolge entlastet sie einen sehr großen Anteil der betroffenen Unternehmen, während der weitaus größte Teil der eingebetteten Emissionen weiterhin erfasst bleibt.
Kumuliert heißt kumuliert
Die 50 Tonnen gelten über alle CBAM-Waren zusammen, nicht je Warengruppe. Wer 30 Tonnen Stahl und 25 Tonnen Aluminium importiert, liegt mit 55 Tonnen darüber. Genau hier entstehen Fehleinschätzungen: Einzeln betrachtet wirkt jede Position klein, in Summe ist die Schwelle gerissen. Eine laufende Überwachung der kumulierten Menge ist deshalb wichtiger als ein Bauchgefühl.
Die zwei Ausnahmen
Für Wasserstoff und für Strom gilt die Bagatellgrenze nicht. Wer diese Waren einführt, ist grundsätzlich erfasst, unabhängig von der Menge. Wer also neben Schwellenwaren auch Wasserstoff bezieht, kann sich für den Wasserstoffteil nicht auf die Befreiung berufen.
Was Sie tun sollten
Erfassen Sie Ihre CBAM-relevanten Importe über das Jahr und beobachten Sie die kumulierte Nettomasse. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte rechtzeitig den Anmelderstatus vorbereiten, statt im laufenden Jahr von der Schwelle überrascht zu werden.
Angaben zum CBAM nach bestem Wissen, Stand Juni 2026, ohne Gewähr. Dynamische Werte wie Zertifikatspreise, Standardwerte und Fristen können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsakte und die zuständigen Behörden. Dieser Beitrag ist keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung.
Was bedeutet das für Ihre Importe?
Allgemeine Erklärungen sind ein Anfang. Die CBAM-Entscheidungsakte prüft Ihren konkreten Fall in sieben Arbeitstagen.